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Das Arbeitsrecht umfasst vor allem das Arbeitsvertragsrecht, d. h. die Regelungen des Rechtsverhältnisses zwischen dem einzelnen Arbeitnehmer und dem einzelnen Arbeitgeber. Eine besondere Bedeutung kommt hierbei dem Kündigungsschutzrecht zu. Ferner gibt es eine Vielzahl von Gesetzen, die einzelne Bereiche des Arbeitsrechts regeln, z. B. das Bundesurlaubsgesetz oder das Mutterschutzgesetz.
Das Arbeitsrecht umfasst ferner insbesondere das Betriebsverfassungsrecht, das die rechtliche Ausgestaltung der betrieblichen Ordnung, insbesondere die Stellung und Aufgabe des Betriebsrates regelt.
Ferner unterliegt dem Arbeitsrecht das Tarifvertragsrecht, d. h. die vertragliche Gestaltung der Arbeitsbedingungen durch die Interessenvertretung der Arbeitnehmer (Gewerkschaften) und Arbeitgeber (Arbeitgeberverbände).
Zur Vornahme einer wirksamen Kündigung bedarf es unabhängig davon ob sie durch den Arbeitgeber oder durch den Arbeitnehmer ausgesprochen wird immer der schriftlichen Erklärung und des Zugangs.
Der Arbeitgeber wie auch der Arbeitnehmer hat zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Möglichkeit eine ordentliche Kündigung oder eine fristlose Kündigung auszusprechen.
Eine Änderungskündigung kann jedoch nur durch den Arbeitgeber ausgesprochen werden, da diese neben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter den bisherigen Bedingungen auch das Angebot enthält, das Arbeitsverhältnis unter der Vereinbarung neuer vertraglicher Inhalte fortzusetzen.
Gegen alle Kündigungen kann der Arbeitnehmer innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung im Rahmen einer Kündigungsschutzklage vorgehen.
Diese 3-Wochenfrist ist zwingend einzuhalten. Sollte sie nicht eingehalten werden, so kann die Unwirksamkeit der Kündigung gleich aus welchem Rechtsgrund nicht mehr festgestellt werden.
Neben der Frist zur Klagerhebung muss der Arbeitnehmer dringend darauf achten, dass er unmittelbar nach Erhalt der Kündigung, am besten innerhalb von 7 Tagen, diesen Umstand bei seinem zuständigen Arbeitsamt (Bundesagentur für Arbeit) meldet. Tut er dies nicht, so wird dem Arbeitnehmer pro Tag der er sich zu spät meldet ein Pauschalbetrag von seinen zukünftigen Leistungen abgezogen.